Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GERICHTSSTAND  
§ 2 ZWECK  
§ 3 MITGLIEDSCHAFT  
§ 4 EHRENVORSITZENDE UND EHRENMITGLIEDER  
§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT  
§ 6 BEITRÄGE DER MITGLIEDER  
§ 7 ORGANE  
§ 8 DER VORSTAND  
§ 9 BESCHLUSSFASSUNGEN DES VORSTANDES  
§ 10 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES  
§ 11 DIE VORSITZENDEN  
§ 12 DER SCHRIFTFÜHRER  
§ 13 DER SCHATZMEISTER  
§ 14 DIE REVISOREN  
§ 15 DER KUNSTBEIRAT  
§ 16 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG  
§ 17 ARTEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN  
§ 18 FORM DER BERUFUNG  
§ 19 TAGESORDNUNG  
§ 20 BESCHLUSSFÄHIGKEIT  
§ 21 BESCHLUSSFASSUNG  
§ 22 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG  
§ 23 AUFLÖSUNG  

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen: "KM 570 Kunstverein Mittelrhein e.V. ".
  2. Der Kunstverein Mittelrhein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V" und nennt sich in Kurzform KM 570.
  3. Sitz des Kunstvereins Mittelrhein e.V. ist Koblenz-Ehrenbreitstein (KUNSTRAUM).
  4. Das Beitrags- und Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der KUNSTRAUM befindet sich in Ko-Ehrenbreitstein, Hofstr.268

Gebilligt vom Amtsgericht Koblenz mit Schreiben vom 21.7.2003 des Kunstvereins Mittelrhein e.V.
Antrag auf Erhalt / Zuerkennung der „GEMEINNÜTZIGKEIT  erneut geprüft mit Steuernummer 22/654/44706 vom 02.12.2018  Finanzamt Koblenz / Steuerberater Pörsch (Boppard)

Freistellungsbescheinigung für Körperschafts- und Gewerbesteuer   gültig 2018-2020 

 
   

§ 2 Zweck

 

Zweck des Kunstvereines soll es sein, die Kunst am Mittelrhein durch Ausstellungsaktivitäten innerhalb eines Kunstvereines mit Sitz am Mittelrhein zu beleben, sowie:

  • Eine Initiative zu schaffen, die sich um die Belebung des Ausstellungsangebotes im Mittelrheintal bemüht.
  • Ein für jeden offener Verein zu sein, mit dem Ziel, die inhaltlichen Möglichkeiten für ein freies, nicht-kommerzielles Ausstellungs- und Kulturforum mit hohem qualitativen Anspruch zu schaffen.
  • Eine Interessengemeinschaft für bildende Kunst zu gründen, die künstlerische Ideen, Interessen und Engagements im Raum Mittelrheintal zusammenfassen, fördern und ihnen durch Ausstellungen und Veranstaltungsangebote entgegenkommen will.
  • Aktiven Künstlern und interessierten Kunstfreunden in der Region ein Forum zu bieten, zur Darstellung und zum Austausch von Werken, Erfahrungen und Ideen (Künstlerstammtisch).

Im Rahmen seines Aufgabenbereiches hat der Kunstverein Mittelrhein e.V. nach folgenden Grundsätzen zu handeln:

  1. Der Kunstverein Mittelrhein e.V. will sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Richtung oder Schule enthalten.
  2. Der Kunstverein Mittelrhein e.V. will die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht beeinträchtigen.
  3. Der Zweck des Kunstverein Mittelrhein e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
   

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied des Kunstverein Mittelrhein e.V. kann jede natürliche Person, sowie auch juristischen Personen, Körperschaften und Behörden aufgenommen werden , sofern sie nach ihrer Satzung oder Zweckbestimmung die Ziele des Vereines bejahen und fördern.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
    1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    2. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Durch die Mitgliedschaft im Kunstverein Mittelrhein e.V. entsteht kein Anspruch auf die Teilnahme an Ausstellungen die der Verein durchführt.

    Diese werden durch einen Kunstbeirat juriert und bewerben kann sich, wer:
    1. ein Studium in einem bildnerischen Fach nachweisen kann, und/oder
    2. eine Ausstellungs- oder Publikationspraxis, und/oder
    3. den Nachweis einer kontinuierlichen Beschäftigung mit bildnerischer Gestaltung erbringt und
    4. einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
  4. Als passives Fördermitglied steht die Mitgliedschaft jeder natürlichen Person frei.
 
   

§ 4 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Kunstverein Mittelrhein e.V. werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Besondere Rechte - mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 dieser Satzung - und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.  
   

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Kunstverein Mittelrhein e.V. erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Kunstverein Mittelrhein e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch Rückgabe des Mitgliedsausweises des Kunstvereins Mittelrhein e.V. an den Vorstand. Für das Kalenderjahr, in welchem der Austritt erfolgt, ist der Jahresbeitrag ungekürzt zu entrichten.
  3. Die Streichung eines Mitglieds aus dem Kunstverein Mittelrhein e.V. erfolgt,
    wenn das Mitglied mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrags im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden. Die Mahnung muss die Androhung der Streichung sowie einen Hinweis auf § 6 Abs. 3 dieser Satzung enthalten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Kunstverein Mittelrhein e.V. kann auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt oder dieser den Zwecken des Kunstverein 
    Mittelrhein e.V. beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
 
   

§ 6 Beiträge der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Jahresbeitrag wird nach Ablauf des dritten Monats des Kalenderjahres fällig.
  3. Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Kunstverein Mittelrhein e.V. sind von der Beitragspflicht befreit.
 
   

§ 7 Organe

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  3. der Kunstbeirat
 
   

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister.
  2. Der Kunstverein Mittelrhein e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 
    1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Ämter im Vorstand in einer Person ist nicht zulässig.
 
   

§ 9 Beschlussfassungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
  2. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Seine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand für die Dauer seiner Wahlzeit selbst.
 
   

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Kunstverein Mittelrhein e.V. zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ oder Teilorgan des Kunstverein Mittelrhein e.V. ( z.B. Kunstbeirat) übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Erstellung des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung;
  5. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung.
 
   

§ 11 Die Vorsitzenden

  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft es erforderlich ist oder zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
  2. Für die Einberufung des Vorstandes ist eine schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und die Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen erforderlich. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung des letztgeladenen Vorstandsmitglieds.
  3. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Kunstverein Mittelrhein e.V. aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Vorstand vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen
  4. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Vorstandsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint.
  5. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 3 und 4 dieser Satzung gelten nicht für Sitzungen des Vorstandes, die in seiner Geschäftsordnung oder einem Geschäftsordnungsbeschluss als regelmäßige Sitzungen festgelegt sind.
  6. Der 2. Vorsitzende ist der allgemeine Vertreter des 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall
 
   

§ 12 Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss neben den notwendigen Orts- und Zeitangaben mindestens die Anträge (Wahlvorschläge) und Antragsteller, Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
  2. Der Schriftführer sammelt in einem Vereinsarchiv die Niederschriften der Mitgliederversammlungen, der Sitzungen des Vorstandes sowie dessen Schriftverkehr.
  3. Nach Abgabe seines Amtes hat der Schriftführer die Unterlagen des Kunstverein Mittelrhein e.V. dem neugewählten Schriftführer in einer Übergabeverhandlung zu übergeben; die Übergabeverhandlung ist schriftlich festzuhalten.
 
   

§ 13 Der Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Kunstverein Mittelrhein e.V. und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB befugt, Gebühren und Beiträge des Kunstverein Mittelrhein e.V. einzuziehen.
  2. Der Schatzmeister ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Kunstverein Mittelrhein e.V. und den Mitgliedsbeträgen des Kunstverein Mittelrhein e.V. berechtigt. Zahlungen für den Kunstverein Mittelrhein e.V. darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstands, auf Anweisung oder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands leisten.
  3. Der Schatzmeister hat dem Vorstand jederzeit auf Verlangen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  4. Hinsichtlich des Kassenbuches gilt § 12 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.
 
   

§ 14 Die Revisoren

  1. Es sind zwei Kassenprüfer (Revisoren) zu bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung anlässlich der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt.
  2. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen.
  3. Die Revisoren haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Mitgliederversammlung, die Kassenführung und Buchführung durch den Schatzmeister zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung haben sie diese in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen.
 
   

§ 15 Der Kunstbeirat

Der Kunstbeirat wird geleitet durch den 2. Vorsitzenden.
Ergänzt wird der Kunstbeirat durch Beisitzer, die je nach Bedarf durch den Vorstand für das jeweilige Projekt ernannt werden. Der Kunstbeirat stimmt über die Teilnahme an Ausstellungen ab und ist für die Organisation der Ausstellungen verantwortlich
Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
 
   

§ 16 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des Kunstverein Mittelrhein e.V. Sie beschließt insbesondere über die

  1. Wahl des Vorstandes und der Revisoren;
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Berichts des Schatzmeisters und der Revisoren;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags;
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung;
  6. Wahl der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder des Kunstverein Mittelrhein e.V.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Kunstverein Mittelrhein e.V.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Kunstverein Mittelrhein e.V.
 
   

§ 17 Arten der Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlungen des Kunstverein Mittelrhein e.V. sind
    1. ordentliche
    2. außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst innerhalb derersten drei Monate des Kalenderjahres einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. auf Beschluss des Vorstandes,
    2. auf Antrag von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder.

Falls der Vorstand binnen einer Woche diesem Antrag nicht stattgibt, können die Antragsteller/innen selbst die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

 
   

§ 18 Form der Berufung

  1. Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen sowie unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  2. Die Einberufung hat Ort und Zeit der Mitgliederversammlung zu enthalten. Auf vorgesehene Wahlen, Satzungsänderungen, die Auflösung des Kunstverein Mittelrhein e.V. oder eine erleichterte Beschlussfähigkeit einer weiteren Mitgliederversammlung im Sinne des § 19 Abs. 3 dieser Satzung muss ausdrücklich hingewiesen werden.
 
   

§ 19 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Reihenfolge ihrer Aufzählung mindestens folgende Gegenstände enthalten:
    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung;
    2. Genehmigung der Tagesordnung
    3. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Kassenbericht des Schatzmeisters;
    5. Bericht der Revisoren;
    6. Aussprache über den Bericht des Vorstandes;
    7. Entlastung des Vorstandes nach §15 Nr. 3 dieser Satzung;
    8. durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen oder Nachwahlen nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; 14 Abs. 1, Abs. 2; 15 Nr. 1 dieser Satzung.
  2. Die Tagesordnung jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Reihenfolge ihrer Aufzählung mindestens folgende Gegenstände enthalten:
    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung;
    2. Genehmigung der Tagesordnung.
    3. Sonstige
 
   

§ 20 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Kunstverein Mittelrhein e.V. ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. 1st eine zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 6 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
 
   

§ 21 Beschlussfassung

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Eine Abstimmung oder Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Auf Verlangen auch nur eines anwesenden Mitglieds sind Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Kunstverein Mittelrhein e.V. (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen werden für die Bestimmung der Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (§ 20 Abs. 2, 3, 5 der Satzung) nicht mitgezählt.
 
   
   

§ 22 Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (§ 12 Abs. 1 der Satzung) aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist außer von dem Schriftführer von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  3. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen; erfolgt in dieser kein Einspruch, so gilt sie als genehmigt. Soweit ein Einspruch erfolgt, entscheidet über die Abänderung der angefochtenen Niederschrift die Mitgliederversammlung. Gegen eine abgeänderte Niederschrift ist ein erneuter Einspruch unzulässig.
 
   

§ 23 Auflösung

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2.Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Kunstverein Mittelrhein e.V. wird dem Kulturforum Mittelrhein e.V. zugeführt. 
 
   
   

Gebilligt vom Amtsgericht Koblenz mit Schreiben vom 21.7.2003 des Kunstvereins Mittelrhein e.V.

Antrag auf Erhalt / Zuerkennung der „GEMEINNÜTZIGKEIT

 

erneut geprüft mit Steuernummer 22/654/44706 vom 2.12.2021  Finanzamt Koblenz / Steuerberater Pörsch (Boppard)

Freistellungsbescheinigung für Körperschafts- und Gewerbesteuer  gültig 2018-2020 


§ 2 Zweck 
2.1 Zweck des Kunstvereines soll es sein, die Kunst am Mittelrhein durch Ausstellungsaktivitäten innerhalb eines Kunstvereines mit Sitz am Mittelrhein zu beleben, sowie:
- Eine Initiative zu schaffen, die sich um die Belebung des Ausstellungsangebotes im Mittelrheintal bemüht. 
-Ein für jeden offener Verein zu sein, mit dem Ziel, die inhaltlichen Möglichkeiten für ein freies, nicht-kommerzielles Ausstellungs- und Kulturforum mit hohem qualitativen Anspruch zu schaffen.
- Eine Interessengemeinschaft für bildende Kunst zu gründen, die künstlerische Ideen, Interessen und Engagements im Raum Mittelrheintal zusammenfassen, fördern und ihnen durch Ausstellungen und Veranstaltungsangebote entgegenkommen will.
-Aktiven Künstlern und interessierten Kunstfreunden in der Region ein Forum zu bieten, zur Darstellung und zum Austausch von Werken, Erfahrungen und Ideen (Künstlerstammtisch). 
2.2 Im Rahmen seines Aufgabenbereiches hat der Kunstverein Mittelrhein e.V. nach folgenden Grundsätzen zu handeln:
a.. Der Kunstverein Mittelrhein e.V. will sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Richtung oder Schule enthalten. 
b. Der Kunstverein Mittelrhein e.V. will die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht beeinträchtigen.
c. Der Zweck des Kunstverein Mittelrhein e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 
2.3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. 
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in (1) gegebenen Rahmens erfolgen.


§ 23 Auflösung 
(1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, bzw. nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Kunstverein Mittelrhein e.V. wird dem Kulturforum Mittelrhein e.V. zugeführt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.